Absturzsicherung
Absturzsichernde Fensterelemente - Richtlinien, Möglichkeiten und Pflichten
Einen wesentlichen Kernpunkt bei der Baukonstruktion betrifft die Sicherheit – das gilt natürlich auch und gerade für den Fensterbereich:
Ab einer bestimmten Sturzhöhe (meist 1 m, in Bayern 0,5 m) ist der Einbau einer sogenannten Absturzsicherung vorgeschrieben, was gerade bei modernen, heutzutage sehr beliebten bodentiefen Fenstern eine gezielte Planung voraussetzt.
Ein kleiner Leitfaden durch den Dschungel der Vorschriften:
Die einfachste Form der Absturzsicherung ist das allseits bekannte Geländer (behördensprachlich auch „Umwehrung“ genannt). Im häuslichen und öffentlichen Bereich sichert es zuverlässig Balkone, Treppen, Galerien und mehr.
Siehe z.B. Musterbauordnung:
Bei den Fenstern kommt traditionell eine tragende, massive Brüstung zum Zug, die einen Absturz verhindern soll. Aber schon bei dieser elementarsten aller Lösungen ist unbedingt zu beachten:
Unterschreitet die Fensterbrüstung die vorgeschriebene Höhe (Landesbauordnung) – je nach Absturzhöhe zwischen 80 cm und 110 cm – muss eine zusätzliche Absturzsicherung angebracht und nachgewiesen werden. Und erst recht, wenn bodentiefe Fenster in der Planung vorgesehen sind.
Natürlich ist die Problematik alles andere als neu und es gibt effektive Wege, um die verlangte Absturzsicherung zu garantieren. Der Verbreitetste von ihnen ist das sogenannte "Französische Fenster", bei dem ein außen in der tragenden Wand verankertes Gitter den Fensterbereich schützt.
Jedoch gibt es heutzutage ein stechendes Argument gegen diese Methode:
Moderne Bauten werden aus energetischen Gründen üblicherweise von außen gedämmt. Eine die Dämmung querende Gitterbefestigung würde zur Wärmebrücke und möglichen Schwachstelle für die äußere Abdichtungsschicht. Um solche Risiken zu vermeiden, entscheiden sich Planer immer öfter für eine absturzsichernde Fensterausführung.
Fensterelemente gehören aus statischer Sicht zu den nichttragenden Bauelementen. Wird aber ein Fenster als absturzsicherndes Element eingesetzt, muss diese Funktion gem. der ETB-Richtlinie nachgewiesen werden. Absturzsichernde Fensterelemente sind Sonderkonstruktionen und deren tragwerkstechnischen Nachweise gehören zur „Hausstatik“. Es ist also vor der Montage eine prüffähige, durch einen Prüfstatiker gegengeprüfte Statik erforderlich.
Obwohl der Markt hier bereits vielfältige Lösungen bereitstellt, entsprechen viele Absturzsicherungen, die in den letzten Jahrzehnten gebaut wurden, nicht den Normen und Bestimmungen. Hierdurch begeben sich die Planer, Bauleitung und Montagefirmen in die Gefahr, nach § 319 StGB (Baugefährdung) zur Rechenschaft gezogen zu werden. Zudem führt die Nichteinhaltung von technischen Vorschriften zu einer Verlängerung der Haftung auf 30 Jahre.
Je nach Einbausituation des Fensters und der Baukörperbeschaffenheit ist es oft nicht möglich, das Fenster allein durch den Einsatz konventioneller Befestigungsmittel gegen Absturz zu sichern.
illbruck bietet für die absturzsichernde Montage von Fensterelementen ergänzend die
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Mit der Einhaltung der folgenden Regeln können bauliche Fehler gezielt vermieden werden:
- Absturzsichernde Fenster sind Sonderkonstruktionen und sind auch entsprechend zu planen. Statische Voraussetzungen für die Fensterbefestigung im Tragwerk sind mit dem Statiker gem. ETB-Richtlinie zu klären. Ist eine Absturzsicherung aus Glas angedacht, muss dies gem. der DIN 18008 Teil 4 (früher TRAV) erfolgen.
- Entspricht die geplante Konstruktionsart nicht den Anforderungen aus der ETB-Richtlinie und/oder der DIN 18008 Teil 4, ist eine Zustimmung im Einzelfall (ZIE) notwendig.
- Die absturzsichernde Funktion der Fenster muss so ausgeschrieben werden, dass der Ausführende den zusätzlichen Aufwand und Anforderungen eindeutig erkennen und einschätzen kann und zur Vorlage aller entsprechenden Nachweise aufgefordert wird.
- Der statische Nachweis der Absturzsicherung ist für den Fensterbauer eine Sonderleistung und muss deswegen entsprechend ausdrücklich ausgeschrieben werden.
- Die zu der Absturzsicherung geforderten Nachweise müssen VOR DER AUSFÜHRUNG an der Baustelle vollständig erbracht werden.
- Die Ausführung der Absturzsicherung darf nicht von den erbrachten Zulassungen/Nachweisen abweichen.
Bei absturzsichernden Fenstern/Verglasungen ist eine lückenlose Nachweiskette von der Verglasung bis zur Einleitung aller Lasten in die tragende Konstruktion vorzuweisen. Mit der folgenden Übersicht können Sie leicht für die von Ihnen verwendete Konstruktionsart überprüfen, ob alle benötigten Nachweise angedacht bzw. vorhanden sind:
Fenster gem. Kategorie A (DIN 18008 Teil 4)
a) Fensterelemente
- geeignete Verglasung
- geeignete Glashalterung
- geeigneter Rahmen
b) Fensterbefestigung in der tragenden Wand nach ETB-Richtlinie
Fenster gem. Kategorie C2 (DIN 18008 Teil 4)
a) Fensterelement
- geeignete Brüstungsverglasung
- geeignete Glashalterung der Brüstungsverglasung
- geeignetes Querriegelprofil
- geeigneter Rahmen
b) Fensterbefestigung in der tragenden Wand nach ETB-Richtlinie
Fenster gem. Kategorie C3 (DIN 18008 Teil 4)
a) Fensterelement
- geeignete Brüstungsverglasung
- geeignete Glashalterung der Brüstungsverglasung
- geeigneter Rahmen
b) Fensterbefestigung in der tragenden Wand nach ETB-Richtlinie
c) Holm
- geeigneter Holm
- geeignete Holm-Halterung in der tragenden Wand nach ETB-Richtlinie
Fenster mit im Blendrahmen befestigten Geländern
a) Geländer
- geeignetes Geländer (Metall/Glas)
- geeignete Geländer-Halterung im Fensterrahmen
b) Fensterelement
- geeigneter Rahmen für Geländer-Halterung
c) Fensterbefestigung in der tragenden Wand nach ETB-Richtlinie
Fenster mit vorgelagerten, in der tragenden Wand befestigten Geländer (sog. französisches Fenster)
a) Geländer (als Umwehrung gem. §38 Musterbauordnung)
- geeignetes Geländer
- geeignete Geländer-Halterung in der tragenden Wand
b) keine Anforderungen an Fensterelement/Verglasung (sofern das Geländer alle Anforderungen erfüllt. Siehe unten)
Mischformen
Es entstehen immer neue Mischformen aus den o.g. Haupttypen zur Absturzsicherung, die jeweils vom Tragwerksplaner statisch auszuwerten und nachzuweisen sind.
Ergänzende Hinweise zur Geländerausführung
- Die Anforderungen an die Geländer werden in Deutschland u. a. in den Landesbauordnungen, in den Arbeitsstättenrichtlinien, in der DIN-Norm 18065 „Gebäudetreppen“ und in den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) geregelt.
- In Gebäuden, bei denen mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist, dürfen die Abstände zwischen Geländerstäben, Kniegurten oder ähnlichen Füllungsbauteilen des Geländers sowie zwischen den Fensterrahmen und dem Geländer max. 12 cm im Lichten betragen. Wenn diese maximal zulässigen Abstände überschritten werden, kann eine absturzsichernde Verglasung notwendig werden.
- Als Absturzsicherung können auch Glasgeländer der Kategorie C1 (DIN 18008 Teil 4) verwendet werden.
Die wichtigsten Normen und Bestimmungen rund um die Absturzsicherung:
- Landesbauordnungen (Baurecht ist Ländersache – Achtung, hier gibt es Unterschiede!)
- ETB-Richtlinie – „Bauteile, die gegen Absturz sichern“
- DIN 18008-4 "Glas im Bauwesen – Bemessungs- und Konstruktionsregeln (Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen)"
- Arbeitsstättenrichtlinien (ASR)
- Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
- DIN-Norm 18065 „Gebäudetreppen“ - Eignungsnachweis für geschweißte Geländer nach DIN 18800, Teil 7, Ziffer 6